Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen 

der Solid Systems Germany GmbH 

A. Allgemeine Bestimmungen 

I. Einbeziehung und Geltung der Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen 

1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Solid Systems Germany GmbH, Carl-Benz-Str. 348734 Reken (nachfolgend auch: „SSG“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend auch: „AGB“). 

2. Diese AGB sind essentieller Bestandteil sämtlicher Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge, die SSG mit seinen Vertragspartner (nachfolgend auch: „Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. 

3. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer gem. § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. 

4. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn SSG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn SSG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Auch die widerspruchslose Durchführung des Vertragsverhältnisses stellt keine Annahme der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter dar. 

II. Angebote und Vertragsschluss 

1. Alle Angebote von SSG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann SSG innerhalb von einem Monat nach Zugang annehmen. 

2. Der Vertrag mit dem Auftraggeber kommt mit Annahme des Angebots durch den Auftraggeber (nachfolgend auch: „Auftrag“ oder „Bestellung“) mit dem Inhalt zustande, wie er in der Auftragsbestätigung von SSG, die auf den Informationen basiert, die der Auftraggeber SSG bis zu diesem Zeitpunkt übermittelt hat, niedergelegt ist; der Auftraggeber haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen und Unterlagen. 

3. Angaben von SSG zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich 2 

und verbindlich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. 

4. Die von SSG genannten Liefer- und Leistungszeiten gehen von regulären Arbeitszeiten von Montag-Freitag 8.00 – 16.30 Uhr aus; sollte die Erbringung der Lieferung oder sonstigen Leistung während diesen Zeiten nicht möglich sein, so ist SSG berechtigt, dem Auftraggeber ggf. hierdurch entstehende Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen. 

5. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Zusagen seitens SSG sind nur wirksam, wenn sie hernach unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. 

6. SSG behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln (nachfolgend auch: „Gegenstände“) vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ausschließlich im Rahmen des sich aus dem Vertrag ergebenden Zwecks nutzen und sie ohne die ausdrückliche Zustimmung von SSG Dritten nicht zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände auf Verlangen von SSG unverzüglich und vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. 

7. SSG kann dem Auftraggeber die Kosten für ein Angebot in Rechnung stellen, sofern ihm diese vorab schriftlich mitgeteilt worden sind. Dasselbe gilt für Aufwendungen, die SSG im Zusammenhang mit Nachbestellungen für weitere Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen etc. hat. 

8. Kommt ein Vertrag mit zwei oder mehreren Auftraggebern zustande, so haften diese SSG gegenüber als Gesamtschuldner. 3 

III. Preise und Zahlungsbedingungen 

1. Die vereinbarten Preise ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung und beziehen sich auf den dort aufgeführten Liefer- und/ oder Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO (netto) zuzüglich ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe sowie Abgaben, Transportkosten, Verpackungskosten, Versicherungskosten und aller anderen im Zusammenhang mit der Lieferung anfallenden Kosten. Die Preise basieren auf der Lieferung „ab Werk“ (EXW) gemäß der am Datum des Angebots von SSG geltenden Fassung der Incoterms, es sei denn, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Auftragsbestätigung ist etwas anderes angegeben. Unter „ab Werk“ wird der Sitz von SSG verstanden. 

2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von SSG zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, ist SSG berechtigt, die Preise anzupassen, wenn sich die Lieferung oder Leistung nach Abschluss des Vertrages durch neu hinzukommende Kosten (z.B. öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung, sonstige gesetzliche Maßnahmen oder einer Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten), für SSG mittelbar oder unmittelbar verteuert. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt nicht, wenn SSG ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt hat. 

3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen gerechnet ab Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei SSG. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % über Basiszinssatz p. a. zu verzinsen, soweit der Auftraggeber ein Unternehmer ist; die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt unberührt. 

4. Reklamationen von Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich bei SSG einzureichen. 

5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. SSG ist berechtigt Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, solange noch offene Forderungen gegenüber dem Auftraggeber bestehen. SSG haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die der Auftraggeber dadurch erleidet. 

6. SSG ist berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von 25 % der Bruttovertragssumme bei Vertragsschluss zu verlangen. Darüber hinaus ist SSG berechtigt, noch ausstehende 4 

Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftraggebers durch diesen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die ggf. derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet erscheint. 

6. Die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen dienen stets zuerst zur Begleichung der fälligen Kosten, dann zur Begleichung der fälligen Zinsen, dann zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnung und schließlich zur Begleichung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen. 

7. Sämtliche Forderungen von SSG gegen den Auftraggeber werden im Falle des Eintritts von Umständen im Sinne von nachfolgender Ziffer C.II.1.3 sofort fällig. 

8. Wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen in zurechenbarer Weise nicht erfüllt und SSG Inkassomaßnahmen ergreift, ist der Auftraggeber neben dem zu diesem Zeitpunkt fälligen Gesamtbetrag auch zur Zahlung der gesamten außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten verpflichtet, einschließlich aller von externen (Rechts-)Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten und der gerichtlich festgestellten Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung dieser Forderung, deren Höhe auf 15 (fünfzehn) % des ausstehenden Gesamtbetrags, mindestens jedoch 250 EUR (ohne MwSt.), festgesetzt wird. SSG bleibt in diesem Fall berechtigt, Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten zu fordern. 

IV. Pflichten des Auftraggebers 

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, SSG auch ohne eine entsprechende Aufforderung vor dem Beginn der Vertragsausführung alle Informationen und Anweisungen schriftlich zu erteilen, die für die korrekte Lieferung der Waren und/oder die Erbringung der Dienstleistungen relevant sind (oder sein können) und die dem Auftraggeber bekannt sind oder ihm billigerweise hätten bekannt sein müssen oder von denen angenommen werden kann, dass sie ihm bekannt sind. Wenn der Auftraggeber Waren zur Vertragsdurchführung zu liefern (beizustellen) hat, sichert er SSG hiermit zu, dass diese Waren stets rechtzeitig, korrekt, vollständig sowie frei von Rechts- und Sachmängeln geliefert werden; andernfalls haftet der Auftraggeber. 

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle von oder im Namen von SSG zur Verfügung gestellten Daten und Informationen auf ihre Korrektheit und Vollständigkeit zu überprüfen und SSG über eventuelle Ungenauigkeiten/ -richtigkeiten und Unvollständigkeiten stets unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Auftraggeber haftet gegenüber SSG für sämtliche, direkte wie indirekte Schäden, der dadurch entsteht, dass sich die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten, Informationen und Anweisungen, die vom Auftraggeber 5 

gelieferten Waren oder die Kontrolle von Daten und Informationen sich als nicht rechtzeitig, unrichtig, ungenau, unvollständig und/oder mangelhaft erweisen. 

B. Ausführung der Lieferung 

I. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang 

1. Die Ausführung bzw. Lieferung beginnt umgehend nach Erteilung des Auftrags in der Regel spätestens innerhalb von ca. fünf Wochen nach Übermittlung der Auftragsbestätigung, es sei denn, dass eine frühere Lieferung und/ oder Leistung ausdrücklich verbindlich vertraglich vereinbart wurde. Die Ausführungs- bzw. Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten, Übermittlung sämtlicher für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Dokumente und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Auftraggeber zu erbringen hat, insbesondere dem Eingang einer ggf. vom Auftraggeber zu leistenden Anzahlung. 

2. Die Liefer-/ Leistungsverpflichtung von SSG steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Verzögerung, die sich für SSG ergibt aus: (i) der Nichterfüllung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtung des Auftraggebers oder der Nichterfüllung einer Mitwirkungspflicht des Auftraggebers bei der Erfüllung des Vertrags; (ii) einem Umstand, den der Auftraggeber zu vertreten hat; (iii) Änderungen der Arbeits- und Installationsbedingungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, oder weil die bei Dritten zur Erfüllung des Vertrags bestellten Güter nicht rechtzeitig geliefert worden sind. Wenn SSG der Meinung ist, zu einer Fristverlängerung und/oder Kostenerstattung berechtigt zu sein, wird SSG den Auftraggeber schriftlich benachrichtigen und alle direkten und indirekten Kosten sowie einen angemessenen Aufschlag für allgemeine Kosten, Gewinn und Risiko angeben. Darüber hinaus wird SSG den Auftraggeber über die Auswirkungen in Bezug auf die Planung informieren. Auf Umstände höherer Gewalt und Umstände, aufgrund deren der Auftraggeber billigerweise nicht erwarten kann, dass der Vertrag unverändert bestehen bleibt, findet nachfolgende Ziffer 3 Anwendung. 

3. Im Falle höherer Gewalt wird SSG von seiner Liefer-/ Leistungsverpflichtung nach Maßgabe dieser Ziffer 3. frei. 

3.1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das/ der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können. 

3.2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen, die eine Partei betreffen, vermutet, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Verkehrswegen, Telekommunikations- und/ oder Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden. 

3.3. Beruft sich SSG auf diese Klausel, ist SSG ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihm die Leistungserbringung unmöglich macht, von seiner Pflicht zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, von jeder Schadenersatzpflicht und von jedweder sonstiger Rechtsfolge wegen Vertragsverletzung befreit, sofern er dem Auftraggeber die Unmöglichkeit der Leistungserbringung unverzüglich mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 90 Tage überschreitet. 

4. SSG ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt. 

5. Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Sitz von SSG. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Sitz von SSG. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen von SSG, wobei SSG nicht verpflichtet ist, die günstigste Versendungsart zu wählen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart 7 

worden ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des Auftraggebers, wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. 

6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen, sobald SSG sie anbietet. Wenn der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt ist SSG unbeschadet des Rechts, Erfüllung zu verlangen, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/ oder die betreffenden Waren auf Kosten des Auftraggebers zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lagertarifen von SSG einzulagern, bis der Auftraggeber angibt, die Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Lagerung hat der Auftraggeber zu tragen. 

7. Falls der Auftraggeber vor der Vertragsausführung durch SSG die Auflösung oder den Aufschub der Ausführung des Vertrags fordert, hat der Auftraggeber SSG eine Entschädigung für die Vorbereitungen der Vertragsausführung, die bereits ausgeführten Lieferungen und / oder Leistungen sowie für ggf. bereits von SSG für den Auftraggeber speziell angeforderten und nicht anderweitig verwendbaren Waren/ Dienstleistungen zu zahlen. Die Entschädigung beträgt mindestens 15 % des Gesamtpreises (exkl. USt) der vereinbarten Lieferung/ Leistung. 

8. Eine ggf. zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall der Überschreitung der Lieferfrist, ersetzt einen etwaigen Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz. Eine Vertragsstrafe ist in keinem Fall geschuldet, wenn die Überschreitung der Lieferfrist auf einen vorstehend in Ziffern 2 oder 3 genannten Umstand zurückzuführen ist. 

II. Eigentumsvorbehalt 

1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller gegen den Auftraggeber bestehenden Forderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die SSG im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden, Eigentum von SSG. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Wechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. 

2. Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. 

a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der von SSG gelieferten Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem 8 

Wert, wobei SSG als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt SSG Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. 

b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von SSG gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an SSG ab. SSG nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 3 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. 

c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben SSG ermächtigt. SSG verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen SSG gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann SSG verlangen, dass der Auftraggeber SSG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

3. Der Auftraggeber muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Nennwert versichern. 

4. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat SSG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die SSG gehörenden Waren erfolgen. 

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist SSG berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; SSG ist vielmehr berechtigt lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf SSG diese Rechte nur geltend machen, wenn SSG dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 

6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von SSG um mehr als 10%, wird SSG auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl von SSG freigeben. 9 

III. Mängelansprüche des Auftraggebers 

1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit der Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Auftraggeber. SSG haftet nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang. Inhalte einer vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) zu überprüfen und diese innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von SSG für den nicht angezeigten offensichtlichen Mangel ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. 

3. Der Auftraggeber hat SSG bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist die beanstandete Ware oder eine Probe derselben SSG auf dessen Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich SSG die Belastung des Auftraggebers mit Fracht und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. 

4. Bei Vorliegen eines Sachmangels kann SSG nach eigener Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung leisten. Ist der Sachmangel nicht erheblich, steht dem Auftraggeber nur das Minderungsrecht zu. Führt SSG die Nacherfüllung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durch, kann der Auftraggeber SSG eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten kann. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. 

5. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht SSG das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im Übrigen gilt Abs. 4 entsprechend. 

6. SSG kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßigkeit liegt in der Regel vor, wenn die unmittelbaren Kosten der 10 

Nacherfüllung einschließlich der dazu erforderlichen Aufwendungen 150% des Rechnungsendpreises (exklusive Umsatzsteuer) der betroffenen Ware übersteigen. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso wie Kosten des Auftraggebers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernimmt SSG nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch. 

7. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Auftraggeber ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen. 

8. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers nach § 478 BGB gegen SSG sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Auftraggeber geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Auftraggeber seiner im Verhältnis zu SSG obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. 

C. Ergänzende Bestimmungen für sonstige Leistungen 

I. Entsprechende Anwendung der Regelungen nach vorstehendem Abschnitt B.) 

Soweit nachfolgend nicht ausdrücklich anders bestimmt, finden die unter lit. B.) für Lieferungen geltenden Regelungen für sonstige Leistungen entsprechend Anwendung. 

II. Ergänzende Regelungen für sonstige Leistungen 

Abweichend von den Regelungen nach vorstehendem Abschnitt B gilt für sonstige Leistungen, was folgt. 

1. Laufzeit und Beendigung 

1.1 Sofern nicht anders vereinbart, wird ein Vertrag betreffend die Erbringung sonstiger Leistungen im Sinne von Abschnitt C.II.3 dieser AGB für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und verlängert sich anschließend stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zum Ende des laufenden Zeitraums unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. 

1.2 Ungeachtet verstehender Ziffer 1.1 ist ein Auftraggeber, der eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständig beruflichen Tätigkeit handelt, berechtigt, den Vertrag jeweils nach einem Jahr unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. 11 

1.3 SSG kann den/ jeden Vertrag zum Auftraggeber außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund kündigen; ein wichtiger Grund liegt vor, wenn SSG die Fortsetzung des Vertrages nicht weiter zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 

  • • beim Auftraggeber Umstände eintreten, die das Vorliegen eines Insolvenztatbestandes im Sinne der §§ 17-19 InsO befürchten lassen; 
  • • sich der Auftraggeber über einen Zeitraum von mehr als vierzehn Tagen mit der Erfüllung eine Verpflichtung dem Vertrag in Verzug befindet und diesen Zustand auch nach entsprechender Abmahnung nicht unverzüglich abstellt; 
  • • die für die Vertragserfüllung erforderlichen Genehmigungen des Auftraggebers widerrufen werden oder (ein Teil) der Betriebsmittel oder Waren, die für die Vertragserfüllung verwendet werden sollten, gepfändet werden. 

Im Falle des Eintritts eines Umstandes i. S. v. vorstehender Ziffer 1.3 ist SSG berechtigt, eine angemessene Sicherheit für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers zu verlangen. Der Auftraggeber ist zur Stellung der Sicherheiten verpflichtet, andernfalls ist es SSG berechtigt, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag zu beenden. 

Im Falle der außerordentlichen Kündigung des Vertrags durch SSG sind sämtliche vom Auftraggeber an SSG zu zahlenden Beträge sofort fällig. 

1.4 Jedwede Kündigung muss schriftlich per Einschreiben erfolgen. 

1.5 Die Beendigung des Vertrages entbindet den Auftraggeber nicht von den aus dem Vertrag resultierenden Pflichten. Die Geltendmachung von Schadensersatz durch den Auftraggeber wegen einer außerordentlichen Kündigung von SSG ist ausgeschlossen. 

1.6 Nach Beendigung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet: 

a. alle Gegenstände, die Eigentum von SSG sind und sich im Besitz oder unter Kontrolle des Auftraggebers befinden, unverzüglich an SSG zurückzugeben und 

b. alle von SSG dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen zurückzugeben und/oder zu löschen. 

2. Allgemeines 

2.1 SSG ist berechtigt, die vereinbarte Leistung nach eigenem Ermessen zu erbringen, es sei denn, es wurde vereinbart, dass die Erbringung bestimmter Leistungen durch den Auftraggeber oder in dessen Namen bestimmt wird, oder dies anderweitig ausdrücklich im Vertrag bestimmt ist. 12 

2.2 Im Hinblick auf die (Nicht-)Verfügbarkeit von Waren und/oder Materialien, technischen Entwicklungen und/oder im Falle von geänderten Erkenntnissen ist SSG berechtigt, die zu liefernden Waren zu ändern oder zu ersetzen, vorausgesetzt, dass die Änderung mit den ursprünglichen Waren technisch gleichwertig sind. 

2.3 SSG ist berechtigt Montage, Wartungs- und ähnliche Leistungen gegenüber dem Auftraggeber von Dritten ausführen zu lassen. 

3. Begriff und Ausführung der sonstigen Leistungen 

3.1 Systeminstallation 

a. Der Begriff der Systeminstallation umfasst die Lieferung und Installation von Sicherheits- und Schutzsystemen. 

b. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Erbringung der Leistungen an der vom Auftraggeber angegebenen Adresse. Der Abschluss der Leistung erfolgt durch eine gemeinsame Inspektion und anschließende Abnahme des Systems. Ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll wird erstellt und unterschrieben. Jeder vom Auftraggeber behauptete Mangel, der von SSG nicht anerkannt wird, ist als solcher im Abnahmeprotokoll zu vermerken. Falls der Auftraggeber das System nicht abnimmt, muss dies schriftlich und unter Angabe der Mängel erfolgen, die den Grund für die Nichtabnahme darstellen. Der Auftraggeber ist nur im Falle von wesentlichen Mängeln berechtigt, die Abnahme zu verweigern. Die Gefahrtragung geht mit Abnahme auf den Auftraggeber über. Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr auf den Auftraggeber am Tag der Abnahme des Werks über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden. 

3.2 Wartung 

Bei der Wartung ist zwischen Wartungs- und Serviceverträgen zu unterscheiden: 

a. Wartungsvertrag: Auf der Grundlage dieses Vertrags verpflichtet sich SSG, mehrmals pro Jahr mit dem Auftraggeber vereinbarte Präventivkontrollen bezüglich des einwandfreien Funktionierens des betreffenden Produkts oder Systems durchzuführen. Die Anfahrtskosten und die Arbeitskosten für diese präventive(n) Kontrolle(n) sind inbegriffen. Materialkosten und Arbeitskosten für zusätzliche Arbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. 13 

b. Servicevertrag: Leistungen entsprechend Wartungsvertrag, ergänzt um die Durchführung von Arbeiten aufgrund von Störungen oder Besuche aufgrund von Störungsmeldungen durch den Auftraggeber, einschließlich der Anfahrts- und Arbeitskosten. Die Materialkosten werden gesondert berechnet. Bei Störungen, die durch mutwillige Beschädigung, unsachgemäßen Gebrauch und/oder ein veraltetes Produkt oder System, äußere Ursachen wie Feuer, Sturm- und/oder Wasserschäden, Blitzschlag (direkt oder indirekt), Störungen der Stromversorgung, der Telekommunikationsnetze oder infolge von Arbeiten des Auftraggebers oder Dritter erforderlich werden, werden sämtliche Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 

3.3 Alarmzentrale 

Fernüberwachung von Objekten durch SSG durch Empfang, Registrierung und Verarbeitung von Alarm-, Störungs- und Prüfmeldungen, die von den technischen Systemen des Auftraggebers erzeugt und an die Alarmzentrale von SSG weitergeleitet werden, jeweils gemäß der sodann geltenden Standardverfahren von SSG. Dazu gehören ebenfalls Video(überwachungs-)dienste, Telefondienste, Tracking & Tracing usw. Von der Leistung umfasst die Möglichkeit des Auftraggebers, den Plan bis zu 25-mal pro Jahr zu ändern. Zudem ist der Auftraggeber befugt, bis zu zehnmal jährlich die Person(en) oder Behörde(n) zu ändern, die von SSG im Falle einer Meldung zu kontaktieren sind. Werden diese Zahlen überschritten, ist SSG berechtigt, zusätzliche Gebühren auf der Grundlage der geltenden Tarife von SSG zu berechnen. 

Wenn die Anzahl unnötiger Alarme bei Wohnobjekten fünf pro Jahr und bei Geschäftsräumen, Büros und/oder Einrichtungen zehn pro Jahr übersteigt, ist SSG berechtigt, dem Auftraggeber 15 € (exkl. MwSt.) pro weiterem unnötigen Alarm in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich jede unnötige Meldung der Alarmzentrale von SSG zu melden. 

3.4 Beratung und Inspektion 

Beratung durch SSG, z.B. (Mit-)Erstellung von Plänen, Ausarbeitung eines Anforderungsprogramms oder Durchführung von Inspektionen. 

3.5 Training 

Durchführen von Schulungen, Übungen und Fortbildungen bezüglich der Sicherheitskenntnisse und -fähigkeiten des Personals des Auftraggebers und/oder die Schulung des Personals des Auftraggebers in der optimalen Vorbereitung auf die Risiken des Unternehmens, des Büros oder der Einrichtung des Auftraggebers. 

3.6 Consultancy 

Beratung bei der Beschreibung der systematischen Vorgehensweise bezüglich Präventionsmaßnahmen, bei der Entwurfsphase der Bau- oder Renovierungsprojekte des Auftraggebers und/oder bei der systematischen Vorgehensweise, der Bestandsaufnahme der Risiken, Sicherheitsrisiken, bei der Präventionsorganisation und gegebenenfalls einem 14 

integralen Sicherheitsplan aller internen Disziplinen des Auftraggebers sowie die zu erbringenden Dienstleistungen (vorstehende Ziffern 2.1-2.5) und die zu liefernden Waren. 

4. Mehr- oder Minderarbeit 

4.1 Falls SSG der Meinung ist, dass die Installation des Systems und/oder die Lieferung des Produkts zusätzliche Arbeiten erfordert, wird SSG den Auftraggeber unverzüglich informieren. Dabei wird SSG dem Auftraggeber auch die Auswirkungen auf die Frist der Leistungserbringung sowie auf die geschätzten Kosten mitteilen. SSG ist berechtigt, die Leistung auszusetzen, bis mit dem Auftraggeber eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütung der zusätzlichen Arbeiten getroffen worden ist. 

4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten für die zusätzlichen Arbeiten zusammen mit der nächstfolgenden Rate bei deren Fälligkeit zu zahlen. Ist keine Ratenzahlung vereinbart, erfolgt die Zahlung der Kosten für die zusätzlichen Arbeiten mit der Endabrechnung. 

4.3 Minderarbeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SSG. Die Verrechnung der vereinbarten Minderarbeit erfolgt mit der Endabrechnung. Wenn die Summe der Minderarbeit die Summe der Mehrarbeit übersteigt, hat SSG Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 15 % der Differenz. 

5. Installationsarbeiten 

5.1 Soweit sich der Vertrag (auch) auf Montagearbeiten bezieht, gelten für den betreffenden Vertrag insbesondere auch die gesetzlichen VDE-Vorschriften sowie die weiteren zwingend anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften. 

5.2 Im Falle sich widersprechender Bestimmung zwischen diesen AGB und den VDE-Vorschriften bzw. weiteren anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften gelten die Bestimmungen dieser AGB vorrangig, soweit die gesetzlichen Regelungen wirksam abbedungen wurden. 

6. Verpflichtungen von SSG 

6.1. SSG wird den Auftraggeber rechtzeitig über das Datum und die Uhrzeit informieren, an dem die Lieferung von Waren und/oder der Beginn der vereinbarten Leistungen erfolgen wird. 

6.2. SSG wird bei der Ausführung der Leistungen die einschlägigen Vorschriften beachten. 

6.3. SSG wird den Auftraggeber oder die von dem Auftraggeber benannte Person/Stelle benachrichtigen, wenn die Leistung abgeschlossen ist. 

6.4. Auf Wunsch des Auftraggebers wird SSG den Auftraggeber in die Bedienung und die Wartung des gelieferten Produkts oder Systems einweisen. 

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7. Pflichten des Auftraggebers 

7.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass SSG mit der Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt beginnen und sie ohne Unterbrechung, zu den üblichen Arbeitszeiten von SSG (siehe oben A II.4) und unter Bedingungen ausführen kann, die den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Arbeitsbedingungen und Umwelt. Er stellt insbesondere sicher, dass Gelände und Gebäude für SSG frei zugänglich sind und ein kundiger Ansprechpartner zur Verfügung steht. Über Hindernisse hat der Auftraggeber SSG spätestens 72 Stunden vor Beginn der Arbeiten in Kenntnis zu setzen. 

7.2. Wenn der Beginn oder die Fortführung der Leistung infolge von Umständen im Sinne von Ziffern 7.3 ff. oder aus anderen vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise verzögert wird, haftet der Auftraggeber für alle zusätzlichen Kosten und Schäden, die SSG dadurch entstehen. 

7.3. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass für die von SSG auszuführenden Leistungen rechtzeitig und ausreichend Energie-/ Wasser- und/ oder IT-Anschlüsse zur Verfügung stehen und wird SSG die notwendige Energie und das notwendige Wasser sowie erforderlichenfalls auch Datenvolumen kostenlos zur Verfügung stellen. 

7.4. Der Auftraggeber wird die notwendigen Vorkehrungen für den Anschluss der zu liefernden Waren an die dafür erforderlichen Netze treffen und sichert zu, dass diese Netze den von SSG gestellten gesetzlichen und technischen Anforderungen entsprechen. 

7.5. Vorbehaltlich angemessener, vom Auftraggeber festzulegender Bedingungen, erteilt der Auftraggeber SSG hiermit die Erlaubnis, für die Öffentlichkeit sichtbar darauf hinzuweisen, dass auf der Baustelle Arbeiten von SSG ausgeführt werden. Diese Erlaubnis gilt nicht wenn die örtlich zuständige Behörde Einwände hat. 

7.6. Falls eine oder mehrere der zu erbringenden Leistungen aus Gründen, die SSG nicht zuzurechnen sind, nicht oder nicht vollständig in Betrieb genommen oder ausgeführt werden können, wird SSG für eine Objektüberwachung sorgen (lassen). Eine solche Objektüberwachung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. 

8. Zahlungsbedingungen 

8.1. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten für Systeminstallationen folgende Bedingungen: 

• 50 % bei Vertragsschluss und 

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  • • 50 % nach Abschluss der Installation oder Lieferung des Produkts oder Systems innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und/oder Abschluss der ausgeführten Arbeiten. 

8.2. Die vereinbarten Entgelte für die Leistungen „Wartung“ und „Alarmzentrale“ sind jährlich im Voraus fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt für das 1. Vertragsjahr im Monat des Vertragsabschlusses für die laufende Periode bis zum Jahresende, für die Folgejahre jährlich für den Zeitraum Januar bis Dezember. SSG behält sich das Recht vor, die Tarife monatlich oder vierteljährlich im Voraus in Rechnung zu stellen. 

8.3. SSG ist berechtigt, die vereinbarten Tarife für die Dienstleistung „Wartung“ mit Wirkung ab dem 01. Januar eines jeden Jahres zu ändern. Wenn es sich bei dem Auftraggeber um eine natürliche Person handelt, die nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständig beruflichen Tätigkeit handelt, und dieser Auftraggeber mit der Änderung nicht einverstanden ist, kann er den Vertrag innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Rechnung, auf der die Tarifänderung angegeben ist, mit Wirkung ab dem Datum, ab dem die Tarifänderung in Kraft tritt, schriftlich kündigen. 

8.4. Sofern nicht anders vereinbart, gelten für Arbeiten, die auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der in A:II.4 genannten Arbeitszeiten ausgeführt werden, die folgenden Zuschläge auf die gel.enden Stundensätze: 

• Abend- und Nachtstunden (Mo.-Fr.): 150%; und 

• Samstag, Sonntag und Feiertage: 200%. 

8.5. Wenn die Arbeiten aus von SSG nicht zu vertretenden Gründen z.B. in mehreren Phasen oder außerhalb der regulären Arbeitszeiten ausgeführt werden müssen, werden die daraus resultierenden zusätzlichen Kosten, Überstunden sowie Reisezeiten und -kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 

9. Gewährleistung 

9.1. Wenn innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Übergabe/ Abnahme der Leistung Mängel an den Waren und/oder Leistungen auftreten, werden diese im Ermessen von SSG kostenlos repariert oder ersetzt, es sei denn, dass diese Mängel dem Auftraggeber zuzurechnen sind. Im Falle des Ersatzes wird SSG Eigentümer der ersetzten Waren und/oder Teile. 

9.2. Die von SSG gewährte Gewährleistung erlischt in vollem Umfang, wenn ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SSG vom Auftraggeber oder Dritten Modifikationen, Reparaturen oder sonstige Arbeiten an dem System oder Produkt durchgeführt wurden. 

9.3. Die Gewährleistung im Sinne von vorstehender Ziffer 9.1 gilt nicht für Mängel, die SSG nicht zuzurechnen sind; dies ist insbesondere der Fall bei unsorgfältigen oder 

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unsachgemäßen Handlungen oder Unterlassungen durch den Auftragnehmer oder Dritte, einschließlich Fehler oder Mängel in den vom Auftraggeber oder in dessen Namen erteilten Informationen jeglicher Art, Gewalteinwirkung von außen, unsachgemäße Nutzung, unzureichende Wartung oder Überlastung, sowie Mängel, die sich ergeben aus oder die ganz oder teilweise die Folge sind von: 

a. Normaler Abnutzung und Verschleiß; 

b. Montage/Installation oder Reparatur durch Dritte, einschließlich des Auftraggebers; 

c. der Anwendung staatlicher Vorschriften über die Art oder Qualität der verwendeten Materialien; 

d. der Verwendung gebrauchter Materialien oder Waren in Absprache mit dem Auftraggeber; 

e. Materialien oder Waren, die der Auftraggeber SSG zur Bearbeitung zur Verfügung stellt; 

f. Materialien oder Waren, Arbeitsmethoden und Konstruktionen, soweit diese auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers verwendet werden,; 

g. Teilen, die SSG von Dritten bezogen hat, sofern diesbezüglich keine oder eine geringere Gewährleistung besteht; oder 

h. der nicht bestimmungsgemäßen Verwendung des Liefergegenstandes. 

9.4 Gewährleistungsansprüche gem. vorstehender Ziffer 9.1 können vom Auftraggeber nur geltend gemacht werden, wenn er SSG innerhalb von 14 Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken können, schriftlich darüber informiert. Der Auftraggeber hat SSG schriftlich über die Art des Mangels sowie den Zeitpunkt und die Umstände des Entdeckens zu informieren. 

9.5 Sofern nicht anders vereinbart, wird auf alle von SSG ausgeführten Reparatur- oder Überholungsarbeiten oder andere Dienstleistungen eine Gewährleistung für die Ausführung der in Auftrag gegebenen Reparaturarbeiten abweichend von vorstehender Ziffer 9.1 nur für einen Zeitraum von 6 Monaten gegeben. Diese Gewährleistung umfasst ausschließlich die Verpflichtung von SSG, die betreffende Arbeit, soweit sie mangelhaft ist, erneut auszuführen. 

9.6 Die Gewährleistung gemäß vorstehender Ziffer 9.1 gilt nicht für die Dienstleistungen Beratung und Inspektion, Training und Consultancy. 

9.7 Die Nichterfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen von SSG entbindet den Auftraggeber nicht von den Verpflichtungen, die sich für ihn aus einem mit SSG geschlossenen Vertrag ergeben. 

10. Haftung 

10.1. Die Haftung von SSG beschränkt sich vorbehaltlich der Regelungen gem. nachfolgendem lit. D.I auf die Erfüllung der Gewährleistung gemäß vorstehender Ziffer 9.1. 

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10.2. SSG haftet nicht für das Verhalten Dritter, die vom Auftraggeber im Zusammenhang mit der Vertragsausführung eingeschaltet werden. 

10.3. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers sind verwirkt, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, nachdem der Auftraggeber oder der Dritte von den Tatsachen, auf die er seinen Anspruch stützt, Kenntnis hatte oder billigerweise hätte haben können, schriftlich und begründet bei SSG geltend gemacht worden sind. 

10.4. Der Auftraggeber wird SSG gegen alle Ansprüche Dritter in Verbindung mit den von SSG an den Auftraggeber gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen freistellen. Der Auftraggeber wird SSG für die angemessenen Kosten der Abwehr solcher Ansprüche entschädigen. 

10.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflicht abzuschließen, beizubehalten und die Prämien in voller Höhe rechtzeitig zu entrichten. 

10.6. SSG haftet nicht für den Ersatz von Schäden des Auftraggebers oder Dritter, die durch die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte(n) Person(en) (mit)verursacht wurden. 

11. Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen 

11.1 SSG beachtet bei der Programmierung von Videoüberwachungsanlagen die gesetzlichen Speicherfristen. Eine darüber hinausgehende Überprüfung der datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere die nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO durchzuführende Prüfung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Auch haftet SSG nicht im Falle einer nachträglichen Veränderung der Speicherfristen durch den Auftraggeber oder Dritte. 

11.2 Der Auftraggeber stellt SSG hiermit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Videoüberwachungsanlage gegenüber SSG geltend machen. Der Auftraggeber ersetzt SSG sämtlicher dieser in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten. 

D. Allgemeine Haftungsbeschränkungen/ Verjährung/ Rücktritt/ Sonstiges 

I. Sonstige Haftung 

1. SSG haftet nur sofern und soweit in diesen AGB ausdrücklich bestimmt; sonstige Ansprüche des Auftraggebers gegenüber SSG sind soweit gesetzlich zulässig und vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 2 ausdrücklich ausgeschlossen. 19 

2. Auf Schadensersatz haftet SSG, d.h. die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung von SSG gegenüber dem Auftraggeber und Dritten ist auf den Schaden beschränkt, der als mögliche Folge der zu vergütenden Handlung vorhersehbar war und ist begrenzt auf den Betrag, der von der von SSG in dem betreffenden Fall abgeschlossenen (Haftpflicht-) Versicherung ausgezahlt wird. Wenn die vorgenannte Versicherung, gleich aus welchem Grund, für den Schaden nicht eintritt, beschränkt sich die Haftung auf den Nettorechnungsbetrag, der von SSG für die betreffende Ware oder die betreffende Dienstleistung in Rechnung gestellt wurde. SSG hat für sich und seine angeschlossenen Niederlassungen eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. 

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SSG nur 

a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 

b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; 

in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 

3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit SSG einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz. 

4. Vorbehaltlich vorstehender Ziffer 2. ist jede Haftung von SSG auf den direkten Schaden beschränkt. Die Haftung ist ausgeschlossen für indirekte Schäden und/oder Folgeschäden, wie Betriebsverluste, entgangene Einsparungen und Schaden durch Betriebsstagnation und entgangenen Gewinn, sowie für Schäden, die sich aus der Haftung des Auftraggebers gegenüber Dritten ergeben. Unter direktem Schaden im Sinne dieser Regelung wird ausschließlich verstanden: 

a. die angemessenen Kosten, die der Auftraggeber aufwenden müsste, damit die Leistung von SSG dem Vertrag entspricht; 

b. die angemessenen Kosten, die aufgewendet werden, um die Ursache und den Umfang des Schadens festzustellen, wenn und sofern sich die Feststellung auf direkten Schaden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht; 

c. die angemessenen Kosten, die zur Schadensverhinderung oder –begrenzung aufgewendet werden, wenn und sofern der Auftraggeber nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser AGB geführt haben. 

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn SSG die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 20 

II. Verjährung 

Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren Mängelansprüche und vertragliche Ansprüche, die dem Auftraggeber gegen SSG aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von SSG beruhen. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Satz 1 gilt zudem nicht in Fällen der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Nachbesserung und Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen. 

III. Rücktritt 

1. SSG ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten: 

  1. a. wenn der Auftraggeber falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat, 
  2. b. aufgrund eines von SSG nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist oder 
  3. c. der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen. 

2. SSG wird den Auftraggeber unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit informieren und erhaltene Gegenleistungen unverzüglich an den Auftraggeber erstatten, wenn SSG vom Vertrag zurücktritt. 

3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 

IV. Übermittelte Informationen und geistiges Eigentum 

1. Alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte an sämtlichen dem Auftraggeber gelieferten Waren, erbrachten Dienstleistungen und sämtlichen anderen dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten und (technischen) Informationen verbleiben bei SSG. SSG hat das exklusive Recht, diese Waren, Daten und Informationen offenzulegen und zu vervielfältigen. Dem Auftraggeber kommt ausschließlich ein Nutzungsrecht zu. 

2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen die von SSG dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, Entwürfe, Zeichnungen, technische Beschreibungen oder Spezifikationen, in das Eigentum des Auftraggebers über und dürfen vom Auftraggeber unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zum geistigen und gewerblichen Eigentum genutzt werden, nachdem der Auftraggeber seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber 21 

SSG erfüllt hat. Der Auftraggeber darf ohne ausdrückliche Zustimmung von SSG und unbeschadet der Bestimmungen in nachfolgenden Ziffern 4 und 5 eine nach den Entwürfen von SSG installierte Anlage weder ganz noch teilweise erneut installieren. 

3. Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen vorstehender Ziffer 1 oder 2 verwirkt der Auftraggeber, ohne dass eine vorherige Mahnung erforderlich ist, eine sofort fällige Geldbuße in Höhe von EUR 25.000 für jeden Verstoß und in Höhe von EUR 5.000 für jeden angefangenen Tag, an dem ein Verstoß fortdauert. Andere Rechte, die SSG (zugunsten oder zuungunsten seiner Lizenzgeber) geltend machen kann, zum Beispiel einen Anspruch auf Unterlassung des Verstoßes oder auf Zahlung von Schadenersatz, bleiben davon unberührt. 

4. Der Auftraggeber ist nur dann befugt, die Installation nach den Entwürfen von SSG ohne Hinzuziehung und Zustimmung von SSG durch einen Dritten ausführen zu lassen, wenn der Vertrag wegen eines SSG zurechenbaren Mangels aufgelöst wird. In diesem Fall haftet SSG nicht für Mängel, soweit diese auf die Ausführung durch den Auftraggeber oder in dessen Auftrag zurückzuführen sind. 

5. Das Nutzungsrecht des Auftraggebers an der von SSG entwickelten und gelieferten Software ist exklusiv. Der Auftraggeber darf diese Software nur im eigenen Unternehmen, Büro, Einrichtung oder Organisation und nur für die Anlage verwenden, für die das Nutzungsrecht erteilt wurde. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Dem Auftraggeber ist es untersagt, die Software und die Datenträger, auf denen sie aufgezeichnet wurde, Dritten in irgendeiner Weise zur Verfügung zu stellen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die Software zu vervielfältigen oder Kopien davon anzufertigen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, die Software zu verändern, es sei denn dies geschieht im Rahmen der Fehlerbehebung. Der Quellcode der Software und die technischen Informationen, die während ihrer Entwicklung entstanden sind, werden dem Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. 

V. Geheimhaltung 

1. Der Auftraggeber hat die Existenz, die Art und den Inhalt des Vertrags sowie alle vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und darf vertrauliche Informationen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von SSG offenlegen. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet „vertrauliche Informationen“: mündliche, schriftliche oder digitale Informationen, die von oder im Namen von SSG zur Verfügung gestellt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, jegliche Informationen, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden oder werden oder von denen der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages Kenntnis erhält (ausschließlich Informationen, die allgemein bekannt sind), einschließlich, aber nicht beschränkt auf, jegliche Technologie, Prozesse und Know-How von Solid Systems, sämtliche Geschäftsinformationen, Geschäftspläne und Strategien, technische Daten, Fotos, Dokumente, Zeichnungen und Skizzen, Daten von 22 

Kunden und Lieferanten von Solid Systems, und jede andere Information, gleich welcher Art, die der Auftraggeber vernünftigerweise als vertraulich betrachten kann und die dem Auftraggeber von SSG zur Verfügung gestellt wird. 

2. Bei Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung im Sinne vorstehender Ziffer 1 schuldet der Auftraggeber SSG ohne vorausgehende Mahnung eine sofort fällige Geldbuße in Höhe von 25.000 EUR für jede Nichteinhaltung sowie in Höhe von 5.000 EUR für jeden Tag, an dem die Nichteinhaltung andauert, unbeschadet aller anderen Rechte, die SSG (auch zugunsten seiner Lizenzgeber) geltend machen kann, zum Beispiel einen Anspruch auf Unterlassung der Verletzung oder auf Zahlung von Schadenersatz. 

VI. Abwerbeverbot 

Weder der Auftraggeber noch mit ihm verbundene Unternehmen noch seine gesetzlichen Vertreter dürfen während der Laufzeit eines Auftrags sowie nach der Beendigung die Mitarbeiter von SSG oder der mit ihm verbundenen Unternehmen direkt oder indirekt beschäftigen, ihnen eine Beschäftigung anbieten oder sie anderweitig abwerben, es sei denn, es liegt vorherige schriftliche Zustimmung von SSG vor. Jeder Versuch des Auftraggebers, mit ihm verbundener Unternehmen oder seiner gesetzlichen Vertreter, die Mitarbeiter von SSG zur Beendigung der Aufträge oder zur Beendigung der Beschäftigung bei SSG zu verleiten, sowie jeder Versuch des Auftraggebers, sich in die Beziehungen des Auftraggebers zu dessen Mitarbeitern einzumischen, ist als schädlich für den Auftraggeber anzusehen. Ziffer V.2 gilt für Verstöße gegen dieses Abwerbeverbot entsprechend. 

VII. Anti-Terrorismus-Screening und Liste der abgelehnten Parteien 

1. SSG prüft anhand des Namens und des Landes der Niederlassung des Auftraggebers, ob (potenzielle oder bestehende) Auftraggeber und Auftragnehmer auf Anti-Terror- oder Sanktionslisten oder Listen verweigerter Parteien aufgeführt sind, einschließlich der von der EU, den Vereinigten Staaten und anderen Ländern und internationalen Organisationen veröffentlichten Listen. Falls der Name eines Auftragnehmers oder Auftraggebers mit einer Person oder einem Unternehmen auf einer Liste übereinzustimmen scheint, werden auch andere Informationen, die SSG von diesem Auftragnehmer oder Auftraggeber erhalten hat, verwendet, um zu prüfen, ob tatsächlich eine Übereinstimmung mit der Partei auf der Liste besteht. SSG wird keine Geschäfte mit einem Auftragnehmer oder Auftraggeber tätigen, der auf einer solchen Liste steht, wenn und soweit das geltende Recht oder die geltende Politik dies verbietet. Für den Zugriff auf oder die Aktualisierung von persönlichen Daten kann der Auftraggeber SSG per E-Mail an hr@solidsystemsgermany.de oder telefonisch unter 02864 8854200 kontaktieren. Sollte sich diese (Unternehmens-)Politik ändern, wird SSG den Auftraggeber in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang entsprechend informieren. 23 

2. Jeder Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung eines günstigen Ergebnisses des Screenings gemäß Absatz 1 dieses Artikels geschlossen. Wenn sich während der Ausführung eines Vertrages herausstellt, dass das Screening des Auftraggebers zu einem ungünstigen Ergebnis führt, entbindet dies SSG unverzüglich von den Verpflichtungen und kann SSG sämtliche zu diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge mit sofortiger Wirkung kündigen, unbeschadet des Rechts von Solid Systems, den gesamten sich daraus ergebenden Schaden vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen. Dem Auftraggeber steht diesbezüglich ein Schadensersatzanspruch nicht zu. 

E. Schlussbestimmungen 

I. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Sonstiges 

1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen SSG und dem Auftraggeber gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des „Übereinkommens der Vereinten Nationen von 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf“ (CISG), soweit nicht zwingendes internationales Verbraucherschutzrecht entgegensteht. 

2. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen von SSG und für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Sitz von SSG. 

3. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von SSG. SSG ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. 

4. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. 

II. Datenschutz 

SSG weist darauf hin, dass SSG die Daten des Auftraggebers entsprechend der Vorgaben der DSGVO und des BDSG speichert und verarbeitet. Detaillierte Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten sind in den „Datenschutzhinweisen für Geschäftspartner“ enthalten.